1. Vorsitzender
Christoph Werner
Telefon: 0171-3003745
Mail: vorstand@streuobstwiesen-murg-oos.de
2. Vorsitzender
Siegfried Moertl
Mail: vorstand@streuobstwiesen-murg-oos.de
Schriftführer
Bernhard Schorpp
Kassier
Martin Blum
Satzung des Fördervereins
Streuobstwiesen an Murg und Oos e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Rechtsform
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes und des Hochwasserschutzes. Dieser Zweck folgt aus der Einsicht, dass der naturnahe Streuobstbau ein unverzichtbares Element eines integrierten Konzeptes von Naturschutz und Landespflege darstellt.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck nach § 2 Abs. 1 soll insbesondere erreicht werden durch
a) Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern
b) Beratung der Mitglieder
c) Einhaltung der Erzeugerrichtlinien für Streuobstbau, die sich an den Richtlinien des NABU – Naturschutzbund Deutschland e.V. orientiert
d) Zusammenarbeit mit den Mitgliedern der Ende des Jahres 2020 in der Gründung befindlichen Biomusterregion Mittelbaden-Elsass
e) Aufklärung der Bevölkerung im Allgemeinen und der Obst anbauenden Personen im Besonderen über den ökologischen, landschaftsästhetischen, kulturhistorischen und Erholungswert des Streuobstanbaues
f) Förderung des Verbraucherbewusstseins im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen Naturschutz, Landschaftserhaltung und dem Preis von Streuobstprodukten
g) Schutz von Streuobstflächen
h) Förderung der Wissenschaft
i) Förderung der Jugend -> Wissen/ Naturerleben etc.
j) Aufzucht / Nachzucht von alten Obstbaumsorten
k) Erhalt und Förderung von Traditionen und Bräuchen im Streuobstanbau (z.B. traditionelle Herstellung von Apfelsaft etc.)
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen sind geringe Zuwendungen, die die Gemeinnützigkeit nicht gefährden , z.B. Jubiläumsgeschenke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein ist parteipolitisch neutral.
5. Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit Umwelt- und Naturschutzverbänden, Obst- und Gartenbauvereinen, den Kreisfachberatern und anderen Organisationen an.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Ordentliche Mitglieder können sein
a) Gemeinden
b) Vereinigungen im Sinne von § 2 Abs. 5
c) natürliche Personen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
3. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.
4. Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Antrag an den Vereinsvorstand und dessen Zustimmung.
5. Zur Mitgliedschaft und/oder zur Zusammenarbeit sind neben interessierten Bürgern, Natur- und Umweltverbände, Gemeinden, Landratsämter bzw. Naturschutzbehörden, Erzeuger, Baumschulen und Keltereien aufgerufen.
6. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Ausschluss:
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aus wichtigen Gründen erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem vor, wenn ein Mitglied in grobem Maße gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach mündlicher oder schriftlicher Anhörung des betroffenen Mitglieds durch Beschluss. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied kann gegen diese Entscheidung innerhalb eines Monats ab Zugang des Beschlusses Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist beim Vorstand einzulegen. Nach fristgemäßer Einlegung der Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung abschließend über den Ausschluss.
b) Kündigung:
Der Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er muss dem Verein unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich erklärt werden. Bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft entstandene Ansprüche des Vereins gegen ein ausscheidendes Mitglied bleiben bestehen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge sollen für das ganze Jahr innerhalb des ersten Quartals entrichtet werden.
2. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen die Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht auf Förderung ihrer Interessen nach Maßgabe der Satzung und der satzungsgemäßen Beschlüsse des Vorstandes.
2. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes ordentliche Mitglied hat 1 Stimme, die es nur persönlich oder bei juristischen Personen, deren rechtlicher Vertreter oder von diesen Beauftragte abgeben kann. Fördernde Mitglieder i. S. von § 3 Abs. 3 sind nicht stimmberechtigt.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die satzungsgemäßen Beschlüsse der Organe des Vereins zu befolgen. Sie sind insbesondere verpflichtet,
a) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien einzuhalten.
b) die Mitgliedsbeiträge zu leisten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
c) die Überwachung der Einhaltung der Richtlinien durch den Vorstand des Fördervereins oder von diesem beauftragte Personen zu dulden und die zu diesem Zwecke erforderlichen Auskünfte zu geben sowie Betriebsbesichtigungen zu gestatten.
4. Jedes Mitglied soll über eine Email-Adresse verfügen und den Abruf der eigenen Emails regelmäßig und zeitnah betreiben. Die Kommunikation mit dem Vorstand soll, wenn keine Originalunterschrift benötigt wird, per Email erfolgen. Mit Zustimmung des Vorstand und Beschluss in der Mitgliederversammlung, kann dies geändert werden.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird bei Bedarf, mindestens einmal im Kalenderjahr, unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich auf dem Postweg oder per Email einberufen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Zwischen Versendung der Einladung und der Versammlung müssen mindestens 14 Tage liegen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
2. Bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied schriftlich beim Vorstand Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Ergänzung wird vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
Über spätere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Beschlussfassungen zu Satzungsänderungen und Auflösungen des Vereins sind mindestens drei Viertel der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.
4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Bestimmung der Grundsätze der Arbeit des Vereins.
b) die Wahl der Mitglieder des Vorstands gemäß §8 Absatz 1.
c) die Bestellung von 2 Prüfern zur Prüfung der Haushalts- und Kassenrechnung und der Jahresabrechnung; diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
d) die Entlastung des Vorstandes.
e) die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen.
f) den Beschluss über den Beitritt des Vereins zu anderen Organisationen, die mit den Zielen des Vereinszweckes übereinstimmen müssen.
g) Satzungsänderungen mit Ausnahme von Änderungen in behördlicher und finanzrechtlicher Sicht.
h) die in § 11 Absatz 1, 2 näher beschriebenen Möglichkeiten der Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder. Die Mitgliederversammlung kann eine Finanzordnung (§ 11 Absatz 7) beschließen, die u.a. Vorgaben zu den in § 11 Absatz 3, 4 und 5 gegebenen Möglichkeiten macht.
i) die Auflösung des Vereins.
5. Abstimmungen erfolgen, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen. Jedes ordentliche Mitglied hat 1 Stimme, die es nur persönlich oder bei juristischen Personen, deren rechtlicher Vertreter oder von diesen Beauftragte abgeben kann. Fördernde Mitglieder i. S. von § 3 Abs. 3 sind nicht stimmberechtigt.
6. Eine außerordentliche Versammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen.
7. Über jede Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift hat auszuweisen:
a) Ort, Beginn und Ende der Sitzung
b) die Tagesordnung
c) die Themen und Ergebnisse der Beratungen
d) den Wortlaut und das Abstimmungsergebnis der gefassten Beschlüsse
Jedes Mitglied hat das Recht, von der Niederschrift Kenntnis zu nehmen.
8. Eine Mitgliederversammlung kann auch virtuell stattfinden, etwa per Telefonkonferenz oder Online-Sitzung. Bei einer virtuellen Mitgliederversammlung ist sicher zu stellen, dass nur Vereinsmitglieder teilnehmen und zu den Tagesordnungspunkten abstimmen. Dafür sind geeignete Technologien und Prozesse zu verwenden.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und bis zu zwei Beisitzern. Der stellvertretende Vorsitzende nimmt die Aufgabe des Vorsitzenden wahr, wenn dieser an der Wahrnehmung verhindert ist.
2. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand ist verpflichtet, vor Ablauf seiner Amtszeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die den neuen Vorstand wählt. Bis zu dieser Neuwahl bleibt der alte Vorstand im Amt.
4. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Nur Mitglieder des Vereins oder Vertreter der juristischen Personen, die Mitglied sind, können Vorstandsmitglied werden. Mit Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Zugehörigkeit zum Vorstand.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist unverzüglich eine Vorstandssitzung einzuberufen. Die verbliebenen Vorstandsmitglieder können einen kommissarischen Nachfolger wählen. Dieser ist bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch gesetzliche Vorschriften oder durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Die laufenden Geschäfte erledigen die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder in gegenseitiger Absprache. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung inklusive Festlegung der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Äußerungen gegenüber den Medien in Vereinsangelegenheiten
d) Erstellung eines Jahresberichtes und einer Jahresrechnung
e) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
2. Der Vorstand nimmt seine Aufgaben in Sitzungen wahr, die der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der Stellvertreter einberuft und leitet. Der Vorstand wird schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Versendung der Einladung und der Sitzung müssen mindestens 8 Tage liegen.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, darunter mindestens ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Nachträgliche Tagesordnungspunkte können nur zur Abstimmung kommen, wenn die Vorstandschaft vollständig ist.
5. Der Vorstand kann einen Beirat bestimmen. Der Beirat unterstützt den Vorstand bei seinen Aufgaben.
6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von dem Vorsitzenden sowie dem Schriftführer oder dem Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Mehrfertigung der Niederschrift.
7. Die Niederschrift hat auszuweisen:
a) die Namen der Teilnehmer
b) Ort, Beginn und Ende der Sitzung
c) die Tagesordnung
d) die Gegenstände und das Ergebnis der Bewertungen
e) den Wortlaut und das Abstimmungsergebnis der gefassten Beschlüsse
8. Der Vorstand kann Satzungsänderungen durchführen, die aufgrund von Belangen des Finanzamts oder des Amtsgerichts notwendig sind und Satzungsänderungen zur Führung des Vereins, die aufgrund von Gemeindevorschriften oder externen Vorschriften notwendig sind.
§ 10 Kassenprüfer
1. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt, die mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung die Kasse und die dazugehörigen Belege und Bücher prüfen und darüber der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.
2. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
§11 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
1. Den Mitgliedern des Vorstandes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage die Zahlung einer Vergütung in Höhe der Ehrenamtspauschale jeweils für den Zeitraum eines Jahres im Sinne des §3, Nr. 26 a EStG gewährt werden.
2. Vereins- und Organämter können unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auf Grundlage eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden. Zuständig für den Abschluss, die Änderungen und die Beendigung von Verträgen, die immer maximal für den Zeitraum eines Jahres geschlossen werden können, ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Gesamtvorstandes ermächtigen, den Vertrag mit dem betreffenden Vorstandsmitglied abzuschließen.
3. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
4. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle kann der Vorstand im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einstellen und zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern oder Übungsleitern ähnlichen Personen abzuschließen.
5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch vom Verein aufgetragene Tätigkeit entstanden sind. Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
7. Einzelheiten können in einer Finanzordnung des Vereins geregelt werden.
§ 12 Ehrungen
Verdiente Mitglieder und Förderer des Vereins sollen geehrt werden. Die einzelnen Ehrungen unterliegen einer von der Mitgliederversammlung zu erlassenden Ehrungsordnung.
§ 13 Auflösung
1. Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, soll darüber Beschluss fassen, wer die Liquidation durchzuführen hat.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je hälftig an die Landesverbände BW des Bund Naturschutz und den Naturschutzbund NABU, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Die vorstehende Satzung des Fördervereins Streuobstwiesen an Murg und Oos wurde bei der Gründungsversammlung am 20.11.2020 beschlossen.
Gaggenau, den 20.11.2020
*Tag der Eintragung ins Vereinsregister: 05.03.2021